Auch der Reformansatz, die Verortung der gesamten Notfallversorgung – in Kooperation mit den niedergelassenen Ärzten – am Krankenhaus mit einer extrabudgetären Vergütung festzulegen, ist grundsätzlich richtig. Mit dem vom Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (SVR) weitgehend übernommenen Ansatz der INZ (Integrierten Notfallzentren) ergeben sich aus Krankenhaussicht allerdings mögliche Begleiterscheinungen, die bei der Reform bedacht werden müssen: Nicht nur die Organisationsverantwortung muss beim Krankenhaus bleiben. Auch muss jedes Krankenhaus mit entsprechenden Voraussetzungen ambulante Notfallleistungen erbringen und angemessen abrechnen können. Insbesondere in ländlichen Gebieten werden die Menschen auch weiterhin im Notfall „ihr“ Krankenhaus aufsuchen – unabhängig von neuen gemeinsamen Leitstellen. Dies muss möglich sein und angemessen bezahlt werden.
Patienten, die sich an das Krankenhaus wenden – ob mit oder ohne INZ – können nicht so einfach weggeschickt werden. Außerdem dürfen bestehende Versorgungsstrukturen für ambulante Notfälle zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten bzw. KVen nicht zerschlagen werden. Auch die Frage, wie in wettbewerbsrelevanten Situationen bei vergleichbaren Voraussetzungen über den Standort eines INZ entschieden wird, muss geklärt werden. Die Refinanzierung ambulanter Notfallleistungen im INZ zu Lasten der Krankenhausbudgets ist nicht nur völlig systemfremd, sondern auch unzumutbar, wenn alle geeigneten Krankenhäuser im Bedarfsfall auch weiterhin ambulante Leistungen erbringen müssen.
Fazit: Der aktuelle Reformansatz ist grundsätzlich richtig – die vorgeschlagenen Einzelmaßnahmen und deren Folgen müssen aber noch intensiv bedacht und vor dem Hintergrund der selbst gesteckten Ziele gut austariert werden, damit die Notfallversorgung langfristig patientenorientiert sichergestellt ist.
abgedruckt in f&w, 2/2019, S. 124